Aufgrund von Nachfragen einiger unserer Mitglieder und weil wir erfahren haben, dass derzeit Kontrollen in Sportvereinen im Norden des Landes durchgeführt werden, möchten wir Sie daran erinnern, dass die Einstellung von Mitarbeitern mit einem Vertrag nach Artikel 17 Sie zu einem Arbeitgeber macht (da es sich hierbei im Gegensatz zum früheren Status des „Vereinsarbeiters“ um einen abhängigen Arbeitsvertrag handelt).
Was bedeutet das?
Olivier Binet, Inspektor bei ETHIAS, teilt Ihnen im Folgenden die diesbezüglichen Mindestpflichten des Arbeitgebers mit:
- Wenn Ihre Einrichtung bereits Arbeitnehmer beschäftigt, müssen Sie lediglich Ihren Versicherer bitten, eine Kategorie „Art. 17“ in die bestehende Versicherungspolice aufzunehmen (es ist also nicht notwendig, eine zweite Arbeitsunfallpolice abzuschließen).
- Wenn Ihre Einrichtung noch keine Arbeitnehmer beschäftigt, müssen Sie eine Arbeitsunfallversicherung für Ihre „Art. 17“-Arbeitnehmer abschließen.
Diese Versicherung muss ab dem ersten Arbeitstag Ihres Mitarbeiters einsatzbereit sein. Die Tatsache, dass Sie keine Unfallversicherung abgeschlossen haben, stellt einen Verstoß dar. Wenn Sie Ihre Arbeitnehmer nicht (rechtzeitig) gegen Arbeitsunfälle versichert haben, werden Sie als Strafe von Fedris zwangsangemeldet und müssen eine Geldstrafe zahlen.
Für weitere Informationen über den Art.17-Vertrag verweisen wir auf die folgenden Quellen:
Ihr wurdet kontrolliert, was nun?
Eure Versicherung war nicht in Ordnung und ihr müsst Strafe zahlen? Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ermäßigung des Betrags zu stellen. Fedris hat uns dazu einen Informationsbrief und das Antragsformular in Deutscher Sprache zur Verfügung gestellt.